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Satzung 

Satzung des Vereins "Strelitzer Musikfreunde e. V."

Die Mitgliederversammlung der „Strelitzer Musikfreunde e. V." hat in ihrer Sitzung am 27.02.1991, zuletzt geändert mit Beschluss vom 30.03.2016, folgende Satzung beschlossen.


 

§ 1 Präambel

Der Verein „Strelitzer Musikfreunde e. V," verfolgt ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Sitz des Vereins ist Neustrelitz.


 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Kunst, der Kultur und der Bildung durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und zur Pflege der Kunst, Kultur und Bildung.
     

  2. Darüber hinaus fördert der Verein unmittelbar Kunst, Kultur und Bildung.
     

  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    - die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen, 
    - die Durchführung und Organisation von Konzerten, Wettbewerben, Projekten und Vorträgen
    - die Pflege des Chorgesanges,
    - die Aufbereitung des musikalischen Erbes der Stadt Neustrelitz
    - die Beschaffung und Unterhaltung von Ausstattungen für die im Abs. 1 genannten gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecke.


     

§ 3 Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er ist parteipolitisch unabhängig.
     

  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

  4. Eine Ehrenamtspauschale kann jährlich bis maximal 500 € an ein einzelnes Mitglied des Vereins gezahlt werden. Dies bedarf in jedem Fall eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Des Weiteren können Aufwendungen, die tatsächlich entstanden sind, nach Vorlage von Belegen ersetzt werden.

     

§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge
 

  1. Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.
     

  2. Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist für das laufende Jahr bis zum 30. April zu entrichten.
     

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

     

§ 5 Mitgliedschaft
 

  1. Der Beitritt zum Verein soll schriftlich erklärt werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder bestätigt der Vorstand
     

  2. Personen, die sich außerordentliche Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
     

  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    - durch den Tod des Mitglieds,
    - den Austritt,
     
    - den Ausschluss aus wichtigem Grund.

     

  4. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht keine Pflicht zur Rückzahlung des ganzen oder teilweisen Jahresbeitrages.
     

  5. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss an den Vereinsvorstand gerichtet und spätestens bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
     

  6. Über den Ausschluss aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.



§ 6 Organe

  1. Der Verein bildet im Rahmen seiner Tätigkeit folgende Organe:
    die Mitgliederversammlung,
    - den Vorstand und
    die Arbeitskreise.
     

§ 7 Mitgliederversammlung
 

  1. Jährlich findet innerhalb des 1. Halbjahres des Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
     

  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    - die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Rechnungsberichtes,

    - die Entlastung des Vorstandes,
    die Festsetzung der Mitgliederbeitrage,
    - die Wahl der Vorstandsmitglieder (alle 2 Jahre),
    - die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das kommende Geschäftsjahr,
    - die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    - satzungsändernde Beschlüsse

     

  3. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
     

  4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigenDiese ist vom Schriftführer sowie vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


 

§ 8 Vorstand
 

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
     

  2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
     

  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister. Bei Stimmengleichheit in Vorstandsbeschlüssen entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Vertretung im Rechtsverkehr wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden wahrgenommen. Ein Geschäftsführer kann vom Vorstand bestellt werden.
     

  4. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung umfassend Rechenschaft ablegen.

     

§ 9 Arbeitskreis
 

  1. Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden. Zum Arbeitskreisleiter wird ein Mitglied des Vereins durch den Vorstand berufen.
     

  2. Der Arbeitskreisleiter ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

     

§ 10 Auflösung des Vereins
 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Neustrelitz und muss unmittelbar zur gemeinnützigen Förderung von Kunst, Kultur und Bildung, entsprechend § 2, Abs. 1 dieser Satzung verwendet werden.
     

  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
     

  3. Wird die Auflösung beschlossen, so bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
     





Neustrelitz, den 30.03.2016

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